Elternzeit

ELTERNZEIT


Die Reformen im Bereich der Elternzeit, inklusive der zum 01.01.2007 in

Kraft getretenen, sollen die Elternzeit auch für Männer attraktiver machen.

Anspruchsberechtigte

Der Anspruch auf Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch

gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der

Arbeit zur Betreuung von Kindern.

Er steht allen Arbeitnehmern/-nehmerinnen einschließlich der in

Heimarbeit Beschäftigten zu. Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis

handeln, auf das die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik

Deutschland Anwendung finden. Die Art des Arbeitsverhältnisses

(Teilzeit, Befristung, Berufsausbildung oder geringfügige

Beschäftigung) ist nicht ausschlaggebend.

Das zur Berufsausbildung vereinbarte Vertragsverhältnis verlängert

sich entsprechend. Möglich bleiben Anträge auf Abkürzung oder

Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 BBiG. Befristete

Arbeitsverhältnisse verlängern sich hin gegen nicht.

Dieser Anspruch kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch

beschränkt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist zur

Durchsetzung der Elternzeit nicht erforderlich.

Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass die/der Berechtigte

mit einem Kind, für das ihr/ ihm die Personensorge zusteht,

oder mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in einem

gemeinsamen Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Der

Anspruch besteht ebenfalls, wenn ein Kind in Vollzeitpflege oder

Adoptionspflege aufgenommen wurde, oder in besonderen Härtefällen

auch für nahe Verwandte. Leibliche Eltern ohne Personen Sorgerecht

benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.

Schließlich haben auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen

Anspruch auf Elternzeit. Sie müssen dazu mit dem Enkelkind in

einem Haushalt leben und dieses Kind betreuen und erziehen. Außerdem

muss ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder aber sich als

volljähriges Elternteil noch im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung

(Schule oder Beruf) befi nden, die vor dem 18. Geburtstag

begonnen hat.

Dauer und Aufteilung der Elternzeit

Der Anspruch auf Elternzeit ist auf höchstens 3 Jahre für jedes Kind

begrenzt und besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.

Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung angerechnet.

Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für

jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei angenommenen

und Adoptivkindern kann die Elternzeit von der Inobhutnahme

an für 3 Jahre genommen werden, längstens bis zur Vollendung des

8. Lebensjahres. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit

Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf die Zeit bis zur

Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Eine Übertragung eines

Teils der Elternzeit ist insofern nicht ohne Risi ko, als dass bei einem Wechsel

des Arbeitsplatzes der/die neue Arbeitgeber/-in nicht an die alte Absprache

gebunden ist. In diesem Fall ginge der Restanspruch verloren.

Eltern haben die Wahl, ob die 3-jährige Elternzeit ganz oder teilweise von

einem Elternteil allein, mit dem Partner abwechselnd oder mit dem Partner

gemeinsam genommen werden soll. Bei der gemeinsamen Elternzeit verringert

sich die Dauer der Elternzeit nicht, es bleibt bei der 3-jährigen Gesamtdauer

für jedes Kind und jeden Elternteil.

Die Elternzeit kann je Elternteil auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung

auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeit gebers/

der Arbeitgeberin möglich.

Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit

Mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann die Elternzeit vorzeitig

beendet oder verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der

Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann

der/die Arbeitgeber/-in nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen

Gründen schriftlich ablehnen. Der/Die Arbeitnehmer/-in kann seine/ihre

Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden, es sei denn,

er/sie übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

Die Elternzeit endet zwangsläufi g vorzeitig, wenn das Kind verstirbt;

spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.

Die Verlängerung eines Zeitabschnitts kann verlangt werden, wenn ein

vor gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen

Grund nicht erfolgen kann. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist

dem/der Arbeitgeber/-in unverzüglich mitzuteilen.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Die zulässige Teilzeitarbeit beträgt für jeden Elternteil maximal 30 Wochen -

stunden. Für Eltern in gemeinsamer Elternzeit darf die zulässige Wochenarbeitszeit

folglich 60 Wochenstunden nicht überschreiten.

Mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin dürfen Berechtigte auch

bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in oder als Selbstständige einer Teilzeitbeschäftigung

nach gehen. Die Zustimmung darf nur innerhalb von 4 Wochen

aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.

Reduzierung der Arbeitszeit

Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit

während der Elternzeit. Dabei setzt das Gesetz auf das vorrangige Ziel, dass

sich Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in über konkrete Einzelheiten der

gewünschten Arbeitszeit gestaltung einigen.

Soweit diese Einigung nicht innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach Antragstellung

möglich ist, kann der/die Berechtigte während der Gesamtdauer der

Elternzeit 2-mal eine Verringerung seiner/ihrer Arbeitszeit beanspruchen,

wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

-Der/Die Arbeitgeber/-in beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der

Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/

-innen;  das Arbeitsverhältnis besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate;

-die vereinbarte Arbeitszeit soll für einen zusammenhängenden

Zeitraum von mindestens 3 Monaten auf einen Umfang von

mindestens 15 und höchstens 30 Stunden verringert werden;

-dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;

-der Anspruch wurde dem/der Arbeitgeber/-in 8 Wochen oder,

wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt oder nach der

Mutterschutzfrist beginnen soll, 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit

schriftlich mitgeteilt. Der Antrag muss den Beginn, den Umfang und

die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit

enthalten.

Der/Die Arbeitgeber/-in kann den Antrag inner halb von 4 Wochen mit einer

schriftlichen Begründung ablehnen. Im Falle, dass der/die Arbeitgeber/-in der

Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der/

die Berechtigte Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.

Nach der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr zu der Arbeitszeit,

die vor der Elternzeit galt. Ebenso haben Arbeitnehmer/-innen das Recht,

während der Elternzeit unverändert eine bisherige Teilzeittätigkeit von

bis zu 30 Wochenstunden fortzusetzen. Damit wird gesichert, dass

Arbeitgeber/-innen nicht eine weitere Arbeitszeitreduzierung oder den gänzlichen

Ausstieg aus dem Job verlangen können.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundearbeitsgerichts kann ein/eine

Arbeitnehmer/-in in der Elternzeit auch dann eine Reduzierung der

Arbeitszeit verlangen, wenn er/sie zunächst eine vollständige

Freistellung gewählt hat. Der Anspruch besteht dann, wenn keine

dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Beantragung

Arbeitnehmer/-innen müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar

nach Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens

7 Wochen vor Beginn schriftlich bei dem/der Arbeitgeber/-in

beantragen. Wollen Eltern die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch

nehmen, gilt eine Frist von 7 Wochen vor Beginn.

In dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine an gemessene kürzere Frist

möglich. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von

2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.

Der/Die Arbeitgeber/-in soll die Elternzeit bescheinigen.

Kündigungsschutz

Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit umfasst alle

Kündigungen, auch Änderungskündigungen, und beginnt ab dem Zeitpunkt,

von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor

Beginn der Elternzeit.

Er gilt auch für Arbeitnehmer/-innen, die während der Elternzeit eine

zulässige Teilzeitarbeit bei ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in ausüben.

Er gilt weiter für Arbeitnehmer/-innen, die ohne Elternzeit in Anspruch zu

nehmen, bei ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in eine bisherige Teilzeitarbeit im

zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen.

Letzteres greift natürlich nur, wenn der Anspruch auf Elternzeit theoretisch

gegeben ist, er praktisch nur nicht ausgeübt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen

müssen erfüllt sein.

Der besondere Kündigungsschutz greift nicht, wenn das Arbeitsverhältnis

aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Elternzeit durch

Zeitablauf endet. Er gilt ferner nicht für Zeiten der vollen Erwerbstätigkeit,

die bei Aufteilung oder mehrfacher Inanspruchnahme zwischen einzelnen

Abschnitten der Elternzeit liegen.

Im Falle der gemeinsamen Elternzeit gilt in dieser Zeit auch für beide der

besondere Kündigungsschutz.

In Ausnahmen kann eine Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers/der

Arbeitgeberin bei der obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden.

Da die betroffenen Arbeitnehmer/-innen zum Zeitpunkt des Kündigungsantrages

nicht im Betrieb sind, kommt dem Betriebsrat in solchen Fällen

eine besondere Verantwortung zu.

Eigenkündigungen

Arbeitnehmer/-innen, die ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit

nicht fortsetzen wollen, müssen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor

Ende der Elternzeit einhalten.

In einer Reihe von Betrieben bestehen Betriebsverein barungen, die es Arbeitnehmer/-

innen ermög lichen, zur Betreuung ihres Kindes im Anschluss an

die Elternzeit aus dem Betrieb auszuscheiden. Dies jedoch mit der Zusage,

nach einer bestimmten Zeit wieder in dem Betrieb eingestellt zu werden.

Einige Betriebe gewähren diesen zusätzlichen betrieblichen Elternurlaub bei

ruhendem Arbeitsverhältnis.

Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Betriebsräte.

Erholungsurlaub

Das BErzGG lässt die Kürzung des Erholungs urlaubes zu. Der Erholungsurlaub

kann für jeden vollen Kalendermonat der tat sächlich genommenen

Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit

geleistet wird. Haben Arbeitnehmer/-innen vor Antritt der Elternzeit den ihnen zustehenden

Tarifurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so muss der

Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr

gewährt werden. Der vor Beginn der Elternzeit nicht genommene und auf

das bei Ende der Elternzeit laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene

Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, und zwar auch

dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Urlaub z. B.

wegen Krankheit, Beschäf tigungsverboten, Mutterschutzfristen oder eine

sich daran anschließende zweite Elternzeit nicht nehmen konnte. Wenn das

Arbeitsverhältnis während oder am Schluss der Elternzeit endet, sind

Resturlaubstage abzugelten.

Krankheit während der Elternzeit

Durch Erkrankung der/des Elternzeitberechtigten wird die Elternzeit

weder unterbrochen noch verlängert. Falls wegen Krankheit die Betreuung

des Kindes nicht mehr sichergestellt ist, kann ein Wechsel zwischen den

Elternteilen erfolgen.

Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder

Krankengeld (Ausnahme Teilzeitarbeit).

Dauert die Krankheit nach Ablauf der Elternzeit an, beginnt am Tag

nach Beendigung der Elternzeit die 6-Wochen-Frist für die Dauer der

Entgeltfortzahlung.

Kranken- und Arbeitslosenversicherung

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für Pfl ichtversicherte

erhalten, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch

genommen wird. Das Elterngeld selbst ist für Pfl ichtversicherte und freiwillig Versicherte

beitragsfrei. Beitragspfl ichtig sind Erwerbseinkommen während der Elternzeit

wie z. B. aus einer versicherungspfl ichtigen Teilzeittätigkeit, Rente oder

aufgrund von Versorgungsbezügen.

Für diejenigen, die vor der Geburt familienversichert waren, ändert sich nichts.

Freiwillig und privat Versicherte müssen nach Maßgabe der

jeweiligen Ver sicherungsbedingungen ihre Beiträge selbst zahlen.

Es sollte die Auskunft der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld zählt die

12-monatige Anwartschaftszeit innerhalb einer 2-jährigen Rahmenfrist.

Seit 2003 gibt es eine weitere Versicherungspfl ichtzeit:

Die Zeit der Erziehung eines Kindes im Inland, das das 3. Lebensjahr noch

nicht vollendet hat, wenn die Erziehungsperson unmittelbar vorher versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III

bezogen hat.

Rentenversicherung

Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung seit dem

01. 07. 2000 auf der Basis von 100 % des Durchschnittseinkommens

aller Versicherten angerechnet.

Für die Erziehung der ab dem 01. 01. 1992 geborenen Kinder werden

3 Jahre als rentenbegründende und steigernde Beitragszeiten

anerkannt. Nur 1 Jahr Kindererziehungszeit wird Müttern bzw. Vätern angerechnet

für früher geborene Kinder.

Sonderzahlungen

Ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen während der Elternzeit

besteht, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Tarifvertrages

bzw. Arbeitsvertrages ab.

Grundsätzlich ist eine Kürzung der Leistungen nicht möglich, wenn

die tariflichen Regelungen für den Anspruch auf Sonderzahlungen

allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Das

Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme der Elternzeit

nicht aufgelöst, es ruht lediglich. Der Fall liegt anders, wenn die

Anspruchsvoraussetzungen im Tarifvertrag für den Bezug der

Jahresleistung z. B. ein ruhendes Arbeitsverhältnis ausschließen oder

Betriebstätigkeit fordern.

Vermögenswirksame Leistungen

Während der Elternzeit brauchen die Arbeitgeber/-innen in der

Regel keine vermögenswirksamen Leistungen zu erbringen. Nach

den Tarifverträgen setzen diese Leistungen voraus, dass während

der betreffenden Kalendermonate ein gesetzlicher oder tarifl icher

Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (bzw.

bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) bestanden hat.

Rückkehr auf den Arbeitsplatz

Grundsätzlich hat der/die Arbeitnehmer/-in nach Beendigung der

Elternzeit einen Anspruch auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende

gleichwertige Tätigkeit. Eine grundsätzliche Garantie, auf

den angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, gibt es aber

nicht.