Elternzeit
ELTERNZEIT
Die Reformen im Bereich der Elternzeit, inklusive der zum 01.01.2007 in
Kraft getretenen, sollen die Elternzeit auch für Männer attraktiver machen.
Anspruchsberechtigte
Der Anspruch auf Elternzeit ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch
gegenüber dem Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung von der
Arbeit zur Betreuung von Kindern.
Er steht allen Arbeitnehmern/-nehmerinnen einschließlich der in
Heimarbeit Beschäftigten zu. Es muss sich um ein Arbeitsverhältnis
handeln, auf das die arbeitsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik
Deutschland Anwendung finden. Die Art des Arbeitsverhältnisses
(Teilzeit, Befristung, Berufsausbildung oder geringfügige
Beschäftigung) ist nicht ausschlaggebend.
Das zur Berufsausbildung vereinbarte Vertragsverhältnis verlängert
sich entsprechend. Möglich bleiben Anträge auf Abkürzung oder
Verlängerung der Ausbildungszeit nach § 29 BBiG. Befristete
Arbeitsverhältnisse verlängern sich hin gegen nicht.
Dieser Anspruch kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch
beschränkt werden. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist zur
Durchsetzung der Elternzeit nicht erforderlich.
Voraussetzung für den Anspruch auf Elternzeit ist, dass die/der Berechtigte
mit einem Kind, für das ihr/ ihm die Personensorge zusteht,
oder mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners in einem
gemeinsamen Haushalt lebt und es selbst betreut und erzieht. Der
Anspruch besteht ebenfalls, wenn ein Kind in Vollzeitpflege oder
Adoptionspflege aufgenommen wurde, oder in besonderen Härtefällen
auch für nahe Verwandte. Leibliche Eltern ohne Personen Sorgerecht
benötigen die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils.
Schließlich haben auch Großeltern unter bestimmten Voraussetzungen
Anspruch auf Elternzeit. Sie müssen dazu mit dem Enkelkind in
einem Haushalt leben und dieses Kind betreuen und erziehen. Außerdem
muss ein Elternteil des Kindes minderjährig sein oder aber sich als
volljähriges Elternteil noch im letzten oder vorletzten Jahr einer Ausbildung
(Schule oder Beruf) befi nden, die vor dem 18. Geburtstag
begonnen hat.
Dauer und Aufteilung der Elternzeit
Der Anspruch auf Elternzeit ist auf höchstens 3 Jahre für jedes Kind
begrenzt und besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres.
Die Zeit der Mutterschutzfrist wird auf die Begrenzung angerechnet.
Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für
jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume überschneiden. Bei angenommenen
und Adoptivkindern kann die Elternzeit von der Inobhutnahme
an für 3 Jahre genommen werden, längstens bis zur Vollendung des
8. Lebensjahres. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 12 Monaten ist mit
Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin auf die Zeit bis zur
Vollendung des 8. Lebensjahres übertragbar. Eine Übertragung eines
Teils der Elternzeit ist insofern nicht ohne Risi ko, als dass bei einem Wechsel
des Arbeitsplatzes der/die neue Arbeitgeber/-in nicht an die alte Absprache
gebunden ist. In diesem Fall ginge der Restanspruch verloren.
Eltern haben die Wahl, ob die 3-jährige Elternzeit ganz oder teilweise von
einem Elternteil allein, mit dem Partner abwechselnd oder mit dem Partner
gemeinsam genommen werden soll. Bei der gemeinsamen Elternzeit verringert
sich die Dauer der Elternzeit nicht, es bleibt bei der 3-jährigen Gesamtdauer
für jedes Kind und jeden Elternteil.
Die Elternzeit kann je Elternteil auf 2 Zeitabschnitte verteilt werden, eine Verteilung
auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit Zustimmung des Arbeit gebers/
der Arbeitgeberin möglich.
Vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit
Mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin kann die Elternzeit vorzeitig
beendet oder verlängert werden. Die vorzeitige Beendigung wegen der
Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles kann
der/die Arbeitgeber/-in nur innerhalb von 4 Wochen aus dringenden betrieblichen
Gründen schriftlich ablehnen. Der/Die Arbeitnehmer/-in kann seine/ihre
Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen vorzeitig beenden, es sei denn,
er/sie übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.
Die Elternzeit endet zwangsläufi g vorzeitig, wenn das Kind verstirbt;
spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes.
Die Verlängerung eines Zeitabschnitts kann verlangt werden, wenn ein
vor gesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen
Grund nicht erfolgen kann. Eine Änderung in der Anspruchsberechtigung ist
dem/der Arbeitgeber/-in unverzüglich mitzuteilen.
Teilzeitarbeit während der Elternzeit
Die zulässige Teilzeitarbeit beträgt für jeden Elternteil maximal 30 Wochen -
stunden. Für Eltern in gemeinsamer Elternzeit darf die zulässige Wochenarbeitszeit
folglich 60 Wochenstunden nicht überschreiten.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin dürfen Berechtigte auch
bei einem/einer anderen Arbeitgeber/-in oder als Selbstständige einer Teilzeitbeschäftigung
nach gehen. Die Zustimmung darf nur innerhalb von 4 Wochen
aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich abgelehnt werden.
Reduzierung der Arbeitszeit
Eltern haben grundsätzlich einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit
während der Elternzeit. Dabei setzt das Gesetz auf das vorrangige Ziel, dass
sich Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in über konkrete Einzelheiten der
gewünschten Arbeitszeit gestaltung einigen.
Soweit diese Einigung nicht innerhalb einer 4-Wochen-Frist nach Antragstellung
möglich ist, kann der/die Berechtigte während der Gesamtdauer der
Elternzeit 2-mal eine Verringerung seiner/ihrer Arbeitszeit beanspruchen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
-Der/Die Arbeitgeber/-in beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der
Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer/
-innen; das Arbeitsverhältnis besteht in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als 6 Monate;
-die vereinbarte Arbeitszeit soll für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens 3 Monaten auf einen Umfang von
mindestens 15 und höchstens 30 Stunden verringert werden;
-dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;
-der Anspruch wurde dem/der Arbeitgeber/-in 8 Wochen oder,
wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt oder nach der
Mutterschutzfrist beginnen soll, 6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit
schriftlich mitgeteilt. Der Antrag muss den Beginn, den Umfang und
die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit
enthalten.
Der/Die Arbeitgeber/-in kann den Antrag inner halb von 4 Wochen mit einer
schriftlichen Begründung ablehnen. Im Falle, dass der/die Arbeitgeber/-in der
Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der/
die Berechtigte Klage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Nach der Elternzeit besteht das Recht auf Rückkehr zu der Arbeitszeit,
die vor der Elternzeit galt. Ebenso haben Arbeitnehmer/-innen das Recht,
während der Elternzeit unverändert eine bisherige Teilzeittätigkeit von
bis zu 30 Wochenstunden fortzusetzen. Damit wird gesichert, dass
Arbeitgeber/-innen nicht eine weitere Arbeitszeitreduzierung oder den gänzlichen
Ausstieg aus dem Job verlangen können.
Nach einem aktuellen Urteil des Bundearbeitsgerichts kann ein/eine
Arbeitnehmer/-in in der Elternzeit auch dann eine Reduzierung der
Arbeitszeit verlangen, wenn er/sie zunächst eine vollständige
Freistellung gewählt hat. Der Anspruch besteht dann, wenn keine
dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Beantragung
Arbeitnehmer/-innen müssen die Elternzeit, wenn sie unmittelbar
nach Geburt oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens
7 Wochen vor Beginn schriftlich bei dem/der Arbeitgeber/-in
beantragen. Wollen Eltern die Elternzeit zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch
nehmen, gilt eine Frist von 7 Wochen vor Beginn.
In dringenden Fällen ist ausnahmsweise eine an gemessene kürzere Frist
möglich. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von
2 Jahren sie Elternzeit nehmen werden.
Der/Die Arbeitgeber/-in soll die Elternzeit bescheinigen.
Kündigungsschutz
Der besondere Kündigungsschutz während der Elternzeit umfasst alle
Kündigungen, auch Änderungskündigungen, und beginnt ab dem Zeitpunkt,
von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor
Beginn der Elternzeit.
Er gilt auch für Arbeitnehmer/-innen, die während der Elternzeit eine
zulässige Teilzeitarbeit bei ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in ausüben.
Er gilt weiter für Arbeitnehmer/-innen, die ohne Elternzeit in Anspruch zu
nehmen, bei ihrem/ihrer Arbeitgeber/-in eine bisherige Teilzeitarbeit im
zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen.
Letzteres greift natürlich nur, wenn der Anspruch auf Elternzeit theoretisch
gegeben ist, er praktisch nur nicht ausgeübt wird. Die Anspruchsvoraussetzungen
müssen erfüllt sein.
Der besondere Kündigungsschutz greift nicht, wenn das Arbeitsverhältnis
aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Elternzeit durch
Zeitablauf endet. Er gilt ferner nicht für Zeiten der vollen Erwerbstätigkeit,
die bei Aufteilung oder mehrfacher Inanspruchnahme zwischen einzelnen
Abschnitten der Elternzeit liegen.
Im Falle der gemeinsamen Elternzeit gilt in dieser Zeit auch für beide der
besondere Kündigungsschutz.
In Ausnahmen kann eine Kündigung auf Antrag des Arbeitgebers/der
Arbeitgeberin bei der obersten Landesbehörde für zulässig erklärt werden.
Da die betroffenen Arbeitnehmer/-innen zum Zeitpunkt des Kündigungsantrages
nicht im Betrieb sind, kommt dem Betriebsrat in solchen Fällen
eine besondere Verantwortung zu.
Eigenkündigungen
Arbeitnehmer/-innen, die ihr Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit
nicht fortsetzen wollen, müssen eine Kündigungsfrist von 3 Monaten vor
Ende der Elternzeit einhalten.
In einer Reihe von Betrieben bestehen Betriebsverein barungen, die es Arbeitnehmer/-
innen ermög lichen, zur Betreuung ihres Kindes im Anschluss an
die Elternzeit aus dem Betrieb auszuscheiden. Dies jedoch mit der Zusage,
nach einer bestimmten Zeit wieder in dem Betrieb eingestellt zu werden.
Einige Betriebe gewähren diesen zusätzlichen betrieblichen Elternurlaub bei
ruhendem Arbeitsverhältnis.
Nähere Auskünfte hierüber erteilen die Betriebsräte.
Erholungsurlaub
Das BErzGG lässt die Kürzung des Erholungs urlaubes zu. Der Erholungsurlaub
kann für jeden vollen Kalendermonat der tat sächlich genommenen
Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn Teilzeitarbeit
geleistet wird. Haben Arbeitnehmer/-innen vor Antritt der Elternzeit den ihnen zustehenden
Tarifurlaub nicht oder nicht vollständig erhalten, so muss der
Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr
gewährt werden. Der vor Beginn der Elternzeit nicht genommene und auf
das bei Ende der Elternzeit laufende und das nächste Urlaubsjahr übertragene
Urlaub verfällt mit Ablauf des nächsten Urlaubsjahres, und zwar auch
dann, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin den Urlaub z. B.
wegen Krankheit, Beschäf tigungsverboten, Mutterschutzfristen oder eine
sich daran anschließende zweite Elternzeit nicht nehmen konnte. Wenn das
Arbeitsverhältnis während oder am Schluss der Elternzeit endet, sind
Resturlaubstage abzugelten.
Krankheit während der Elternzeit
Durch Erkrankung der/des Elternzeitberechtigten wird die Elternzeit
weder unterbrochen noch verlängert. Falls wegen Krankheit die Betreuung
des Kindes nicht mehr sichergestellt ist, kann ein Wechsel zwischen den
Elternteilen erfolgen.
Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder
Krankengeld (Ausnahme Teilzeitarbeit).
Dauert die Krankheit nach Ablauf der Elternzeit an, beginnt am Tag
nach Beendigung der Elternzeit die 6-Wochen-Frist für die Dauer der
Entgeltfortzahlung.
Kranken- und Arbeitslosenversicherung
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt für Pfl ichtversicherte
erhalten, solange Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch
genommen wird. Das Elterngeld selbst ist für Pfl ichtversicherte und freiwillig Versicherte
beitragsfrei. Beitragspfl ichtig sind Erwerbseinkommen während der Elternzeit
wie z. B. aus einer versicherungspfl ichtigen Teilzeittätigkeit, Rente oder
aufgrund von Versorgungsbezügen.
Für diejenigen, die vor der Geburt familienversichert waren, ändert sich nichts.
Freiwillig und privat Versicherte müssen nach Maßgabe der
jeweiligen Ver sicherungsbedingungen ihre Beiträge selbst zahlen.
Es sollte die Auskunft der jeweiligen Krankenkasse eingeholt werden.
Zu den Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld zählt die
12-monatige Anwartschaftszeit innerhalb einer 2-jährigen Rahmenfrist.
Seit 2003 gibt es eine weitere Versicherungspfl ichtzeit:
Die Zeit der Erziehung eines Kindes im Inland, das das 3. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, wenn die Erziehungsperson unmittelbar vorher versicherungspflichtig war oder eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III
bezogen hat.
Rentenversicherung
Kindererziehungszeiten werden in der Rentenversicherung seit dem
01. 07. 2000 auf der Basis von 100 % des Durchschnittseinkommens
aller Versicherten angerechnet.
Für die Erziehung der ab dem 01. 01. 1992 geborenen Kinder werden
3 Jahre als rentenbegründende und steigernde Beitragszeiten
anerkannt. Nur 1 Jahr Kindererziehungszeit wird Müttern bzw. Vätern angerechnet
für früher geborene Kinder.
Sonderzahlungen
Ob ein Anspruch auf Sonderzahlungen während der Elternzeit
besteht, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Tarifvertrages
bzw. Arbeitsvertrages ab.
Grundsätzlich ist eine Kürzung der Leistungen nicht möglich, wenn
die tariflichen Regelungen für den Anspruch auf Sonderzahlungen
allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Das
Arbeitsverhältnis wird durch die Inanspruchnahme der Elternzeit
nicht aufgelöst, es ruht lediglich. Der Fall liegt anders, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen im Tarifvertrag für den Bezug der
Jahresleistung z. B. ein ruhendes Arbeitsverhältnis ausschließen oder
Betriebstätigkeit fordern.
Vermögenswirksame Leistungen
Während der Elternzeit brauchen die Arbeitgeber/-innen in der
Regel keine vermögenswirksamen Leistungen zu erbringen. Nach
den Tarifverträgen setzen diese Leistungen voraus, dass während
der betreffenden Kalendermonate ein gesetzlicher oder tarifl icher
Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Ausbildungsvergütung (bzw.
bezahlte Freistellung, Urlaubsentgelt) bestanden hat.
Rückkehr auf den Arbeitsplatz
Grundsätzlich hat der/die Arbeitnehmer/-in nach Beendigung der
Elternzeit einen Anspruch auf eine dem Arbeitsvertrag entsprechende
gleichwertige Tätigkeit. Eine grundsätzliche Garantie, auf
den angestammten Arbeitsplatz zurückzukehren, gibt es aber
nicht.